Mit Urteil vom 08.03.2022 -
Die Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Geschäftsführerin einer Gastronomie GmbH. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde sie mit Haftungsbescheid (§§ 69, 34 AO) für von der GmbH angemeldete, aber nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen. Die Steuerpflichtige gab diese Aufwendungen zur Tilgung der Haftungsschuld als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an.
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