Ausgabe 28/2015
Thema der Woche vom 07.07.2015

Haushaltszugehörigkeit beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Insgesamt 2,2 Mio. Haushalte von Alleinerziehenden wurden allein im Jahr 2011 in Deutschland gezählt - Tendenz steigend (Quelle: Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung). Für sie kann das aktuelle BFH-Urteil vom 05.02.2015 (III R 9/13) grundsätzlich von Belang sein. Der BFH hat entschieden, dass die einwohnermelderechtliche Anmeldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit dieses Kindes begründet. Werden neben der Haushaltszugehörigkeit des Kindes noch die weiteren Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt werden.

Rechtlicher Rahmen des Urteils

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG beträgt derzeit 1.308 € und mindert die Summe der Einkünfte. Anspruchsberechtigt sind alleinstehende Personen, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für welches ihnen der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
  • Alleinstehend bedeutet, dass die Erziehungsperson während des gesamten VZ nicht verheiratet ist bzw. seit dem vorangegangenen VZ in Trennung lebt. Verheiratete Personen gelten insoweit auch als alleinstehend, wenn der Ehegatte im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.