Hohe Arbeitsbelastung, Terminprobleme oder auch Urlaub des steuerlichen Beraters - die Gründe für das Aufschieben einer Außenprüfung sind vielfältig. Auch unterbricht der Aufschub den Ablauf der Festsetzungsfrist. Die Frage ist allerdings: Bis wann muss das Finanzamt nach dem Aufschub mit der Außenprüfung beginnen und welche Auswirkungen hat dies auf den Ablauf der Festsetzungsfrist? Welche Anforderungen sind an einen mehrfachen Aufschub der Außenprüfung zu stellen, damit die Festsetzungsfrist nicht abläuft? Mit dieser Frage hat sich der BFH in seinem aktuellen Urteil vom 19.05.2016 - X R 14/15 befasst.
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