Ausgabe 44/2016
Thema der Woche vom 02.11.2016
BFH, Urt. v. 19.05.2016 - X R 14/15

Hinausschieben der Außenprüfung

Hohe Arbeitsbelastung, Terminprobleme oder auch Urlaub des steuerlichen Beraters - die Gründe für das Aufschieben einer Außenprüfung sind vielfältig. Auch unterbricht der Aufschub den Ablauf der Festsetzungsfrist. Die Frage ist allerdings: Bis wann muss das Finanzamt nach dem Aufschub mit der Außenprüfung beginnen und welche Auswirkungen hat dies auf den Ablauf der Festsetzungsfrist? Welche Anforderungen sind an einen mehrfachen Aufschub der Außenprüfung zu stellen, damit die Festsetzungsfrist nicht abläuft? Mit dieser Frage hat sich der BFH in seinem aktuellen Urteil vom 19.05.2016 - X R 14/15 befasst.

BFH, Urt. v. 19.05.2016 - X R 14/15

Rechtlicher Rahmen

  • Wenn vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird oder der Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind bzw. wenn nach Bekanntgabe der Mitteilung, dass keine Änderungen vorliegen, drei Monate verstrichen sind.
  • Wird eine Außenprüfung mit einer konkreten Befristung verschoben, endet die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Außenprüfung begonnen wurde. Die Zweijahresfrist wurde hierbei vom BFH in Anlehnung an die Fristen nach § 171 Abs. 8, 10 AO bestimmt (BFH, Urt. v. 17.03.2010 - IV R 54/07, BStBl II 2011, 7).