Hinterzogene Steuer i.S.v. § 235 AO ist die Steuer, welche das Finanzamt bei zutreffender Kenntnis der Sachlage festgesetzt hätte. Der Steuerbescheid ist insoweit kein Grundlagenbescheid. Im Rahmen der Überschusseinkünfte ist die abgeführte USt gem. § 11 EStG erst zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig. Eine Rückstellung für hinterzogene Steuern darf erst in dem Zeitraum gebildet werden, in dem mit einer Rückforderung ernsthaft gerechnet werden muss.
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