Ausgabe 28/2016
Gesetzgebung vom 12.07.2016

Hinweis zum Steuerrechtsmodernisierungsgesetz

In der STX-Ausgabe 26/2015, S. 404 hatten wir im Bereich Gesetzgebung über das Steuerrechtsmodernisierungsgesetz und dabei auch über die Neuregelung der Steuererklärungsfristen und des Verspätungszuschlags berichtet. Diese Neureglungen sind erst ab dem Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden. Aufgrund einer Änderung des Gesetzentwurfs in letzter Minute gilt das nicht mehr nur für den Verspätungszuschlag, sondern auch für die Steuererklärungsfristen (§ 8 Abs. 4 und § 10a Abs. 4 EG AO, vgl. BT-Drucks. 18/8434). Damit verlängert sich die Abgabefrist erstmals für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen, auf den 31.07.2019. Die mit der Steuererklärung beauftragten Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine müssen diese erst zum 29.02.2020 beim Finanzamt einreichen.

Eine Besonderheit gilt in Nordrhein-Westfalen: