In der STX-Ausgabe 26/2015, S. 404 hatten wir im Bereich Gesetzgebung über das Steuerrechtsmodernisierungsgesetz und dabei auch über die Neuregelung der Steuererklärungsfristen und des Verspätungszuschlags berichtet. Diese Neureglungen sind erst ab dem Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden. Aufgrund einer Änderung des Gesetzentwurfs in letzter Minute gilt das nicht mehr nur für den Verspätungszuschlag, sondern auch für die Steuererklärungsfristen (§ 8 Abs. 4 und §
Eine Besonderheit gilt in Nordrhein-Westfalen:
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