Die einzelnen Tatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG über die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen legt die Finanzverwaltung teilweise sehr profiskalisch aus. Dies führt unweigerlich zu einer Vielzahl von Gerichtsverfahren. So hatte der BFH jüngst mit Urteil vom 12.01.2017 - IV R 55/11 (BStBl II 2017,
Der Teil eines Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt, unterliegt aber dieser Hinzurechnung.
Die OFD NRW interpretiert dieses Urteil nun für ihre Zwecke und konstatiert, dass - anders als bisher angenommen - bei einem Franchisevertrag trennbare Hauptleistungspflichten vorliegen (können). Soweit die geleisteten Franchisegebühren auf die Weitergabe von Know-how entfallen, entfällt auch eine Hinzurechnung; nur der Teil der Gebühr, die auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte (also insbesondere der Marke) entfallen, ist zu addieren.
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