Der Kläger war Gesellschafter der A-GmbH (nachfolgend GmbH). Am 26.10.2009 schloss er einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, in dem er u.a. Geschäftsanteile auf die GmbH übertrug. Im Hinblick darauf beantragte er im November 2009 u.a. die Festsetzung einer Kirchensteuervorauszahlung von 508.768 €, die das Finanzamt im Vorauszahlungsbescheid vom 03.12.2009 antragsgemäß festsetzte. Diese Vorauszahlung leistete der Kläger am 10.12.2009, ferner im Jahr 2010 eine nachträgliche Kirchensteuervorauszahlung in Höhe von 357.052 € für den Veranlagungszeitraum 2009. Im Jahr 2011 erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag über die Geschäftsanteile.
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