Gewerbliche Einkünfte werden nur erzielt, wenn ein Betrieb vorliegt. Für § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG gilt kein vom EStG abweichender Betriebsbegriff.
Kurzfassung
Im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Pachtzinsen für einen gepachteten Betrieb von einer GmbH an eine OHG nach § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG a.F. stand im Urteilsfall die Frage im Raum, ob überhaupt ein Betrieb bzw. ein Teilbetrieb vorliegt. Nach Ansicht der Richter können ohne Betrieb keine gewerblichen Einkünfte generiert werden. Der BFH vertritt bei gewerblichen Einkünften ohne Betriebsstätte eine identische Rechtsauffassung.
Basis einer Betriebsverpachtung und somit von gewerblichen Einkünften aus Pachteinnahmen bei der OHG ist ein Betrieb. Im vorliegenden Fall bestritt der Kläger, dass das verpachtete Lager inklusive einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern ein Betrieb sei. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ohne Zweifel ein Betrieb vorliegt. Für seine Beurteilung zog es als Kriterium u.a. die Möglichkeit der Kundenakquise heran. Eine eigene Zufahrt sei nicht notwendig. Eine Lagerei könne auch mit nur einem Grundstück einen Betrieb darstellen. Schließlich könnten Innenumsätze mit Außenumsätzen gleichgesetzt werden.
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