Ausgabe 1/2023
Umsatzsteuer Aktuell vom 11.01.2023
EuGH, Urt. v. 08.12.2022 - C-378/21, rkr.

Höhe der Mehrwertsteuerschuld bei Zugrundelegung eines zu hohen Mehrwertsteuersatzes

Ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, schuldet mit Blick auf Art. 203 MwStSystRL den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Eine Gefährdung des Steueraufkommens scheidet bei dieser Sachlage aus, wenn die betreffende Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

EuGH, Urt. v. 08.12.2022 - C-378/21, rkr.

Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache P GmbH betraf ein Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Bundesfinanzgerichts.

Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens betrieb einen Indoor-Spielplatz. Zur Berechnung der Mehrwertsteuer legte sie irrtümlicherweise statt eines Steuersatzes in Höhe von 13 % einen Steuersatz in Höhe von 20 % zugrunde. Bei ihren Kunden handelte es sich ausschließlich um Endverbraucher, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt waren. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Irrtum erkannt hatte, berichtigte sie ihre Mehrwertsteuererklärung, um die zu viel bezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt gutgeschrieben zu bekommen. Das Finanzamt verweigerte jedoch die Berichtigung.