Auf die Beschwerde des Verteidigers, Rechtsanwalt T., wird der Beschluss der 6. Großen Jugendkammer des Landgerichts F. vom 08. Dezember 2022 aufgehoben und der Kostenansatz des Amtsgerichts F. vom 15.10.2021 dahin abgeändert, dass zugunsten des Beschwerdeführers eine Vergütung von weiteren 213,01 Euro festgesetzt wird.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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