Nach Ansicht des BFH wird der Mehrbedarf von Eltern für den Unterhalt eines auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachten volljährigen Kindes ausreichend steuerlich berücksichtigt. Zwar beträgt der Ausbildungsfreibetrag der den Sonderbedarf für auswärts studierende Kinder abgelten soll, nur noch 924 ı. Doch die Steuerermäßigung darf nicht isoliert betrachtet werden, da es zusätzlich zu einer ausreichenden steuerlichen Entlastung durch den Kinderfreibetrag sowie über den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kommt. Die Summe dieser Freibeträge ist ausreichend, was auch ein Vergleich mit den nach dem BAföG vorgesehenen Sätzen zeigt. Die BAföG -Sätze liegen nämlich unter den steuerlich anzusetzenden Beträgen.
Die Frage, ob der Mehrbedarf für ein auswärtig
zu Ausbildungszwecken untergebrachtes, volljähriges Kind in ausreichendem
Maße steuerlich berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Ausbildungsfreibetrag
nach § 33a Abs. 2 EStG zu prüfen. Die Prüfung der Verfassungskonformität
ist vielmehr unter Zusammenrechnung mehrerer Freibeträge vorzunehmen (BFH,
Urt. v. 25.11.2010 - III R 111/07). Eine isolierte Betrachtung des
Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG ist nicht zulässig (BFH, Urt.
v. 17.12.2009 - VI R 63/08, BStBl II 2010,
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