Ausgabe 37/2023
Verfahrensrecht Aktuell vom 13.09.2023
FG Köln, Urt. v. 26.04.2023 - 5 K 1403/21, n.rkr. (Az. beim BFH: Az. IX R 18/23)

Hohe Steuerbelastung auf positive Einkünfte

Eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen i.S.d. § 163 AO kann geboten sein, wenn sich durch die Verlustverrechnungsbeschränkungen der §§ 22 Nr. 3 und 23 Abs. 3 EStG eine Steuer ergibt, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erheblich übersteigt.

FG Köln, Urt. v. 26.04.2023 - 5 K 1403/21, n.rkr. (Az. beim BFH: Az. IX R 18/23)

Kurzfassung

Die Klägerin, eine natürliche Person, erzielte im Streitjahr 2002 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Daraus ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 520.000 €. Gleichzeitig erlitt die Klägerin erhebliche Verluste, insgesamt rund 426.000 €, die sich auf sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 und § 23 EStG verteilten.

Durch die Verlustverrechnungsbeschränkungen der §§ 22 Nr. 2 Sätze 3 und 4 und 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG konnten die negativen nicht mit den positiven Einkünften verrechnet werden. So ergab sich der o.g. Gesamtbetrag der Einkünfte, der - Verlustverrechnungsmöglichkeit unterstellt - "eigentlich" bei nur rund 94.000 € liegen würde.