Eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen i.S.d. § 163 AO kann geboten sein, wenn sich durch die Verlustverrechnungsbeschränkungen der §§ 22 Nr. 3 und 23 Abs. 3 EStG eine Steuer ergibt, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erheblich übersteigt.
Kurzfassung
Die Klägerin, eine natürliche Person, erzielte im Streitjahr 2002 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Daraus ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 520.000 €. Gleichzeitig erlitt die Klägerin erhebliche Verluste, insgesamt rund 426.000 €, die sich auf sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 und § 23 EStG verteilten.
Durch die Verlustverrechnungsbeschränkungen der §§ 22 Nr. 2 Sätze 3 und 4 und 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG konnten die negativen nicht mit den positiven Einkünften verrechnet werden. So ergab sich der o.g. Gesamtbetrag der Einkünfte, der - Verlustverrechnungsmöglichkeit unterstellt - "eigentlich" bei nur rund 94.000 € liegen würde.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|