Im aktuellen Fall sind die verheirateten Steuerpflichtigen jeweils zu 50 % Eigentümer eines Zweifamilienhauses, wobei das Haus aus der von dem Ehepaar im Erdgeschoss genutzten Wohnung und einer weiteren Wohnung im Souterrain besteht. Letztgenannte Wohnung wurde als Homeoffice genutzt und von den Eheleuten umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber eines Ehepartners vermietet. Dieser Ehepartner ging seiner Arbeitstätigkeit vom Homeoffice aus nach. In einem Jahr renovierte das Ehepaar das Homeoffice und bezog hierfür Leistungen, von denen ein hoher Anteil auf die Renovierung des Badezimmers entfiel. Im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung erklärte das Ehepaar Vorsteuerbeträge, inklusive der auf die Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer entfallenen Leistungen. Der dadurch begründete Vorsteuerüberschuss wurde in der Folge zunächst erstattet.
Das zuständige Finanzamt stellte jedoch im Zuge einer Ortsbesichtigung fest, dass das Badezimmer des Homeoffice und das Badezimmer in der privat genutzten Wohnung über eine ähnlich gehobene Ausstattung verfügten, ordnete daher das Badezimmer des Homeoffice dem privaten Bereich zu und kürzte die abziehbaren Vorsteuerbeträge u.a. um die Beträge, die auf die Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer entfielen.
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