In den vergangenen Wochen hat eine Reihe von Ländern angekündigt, ihr strenges Bankgeheimnis aufzuweichen. Es sollen künftig an ausländische Finanzbehörden Auskünfte in Steuersachen gemäß dem OECD-Musterabkommen erteilt werden. Mitten in diese Tendenz kommt ein Urteil des BFH, wonach das Bankgeheimnis des § 30a Abs. 3 AO geschützt ist und Kontrollmitteilungen nur im konkreten Einzelfall erlaubt sind. Nachfolgend werden die Absichten und die Auswirkungen für Anleger erläutert.
Nach Ansicht des BFH muss wenigstens ein Kernbestand vom sog. Bankgeheimnis des § 30a Abs. 3 AO gewahrt bleiben (BFH, Urt. v. 09.12.2008 - VII R 47/07). Nach dieser Schutznorm dürfen Guthabenkonten oder Depots anlässlich einer Bankenprüfung nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung durch den Anleger festgestellt oder abgeschrieben werden. Hierzu hat der BFH fünf Kernaussagen getätigt:
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