Im Urteilsfall hatte der Kläger einem Dritten 2010 ein verzinsliches Darlehen gewährt. Seit August 2011 waren keine Rückzahlungen mehr erfolgt. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und FG nicht.
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