§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG erfasst nicht alle "Bauleistungen", die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, sondern nur Werklieferungen und sonstige Leistungen, die einen Bauwerksbezug aufweisen.
Kurzfassung
Nach einem Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz bestehen Zweifel, ob die Installation einer Photovoltaikanlage eine Bauleistung nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ist. Eine GmbH hatte sich auf die Lieferung und die Montage von betriebsbereiten (sog. schlüsselfertigen) Photovoltaikdachanlagen spezialisiert. Die Montage der Anlagen auf Gebäudedächern ließ die GmbH von im Inland ansässigen Subunternehmern ausführen, die ihre Leistungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer abrechneten und die Umsatzsteuer entrichteten. Die GmbH zog die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.
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