Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG löst einen Steuerstundungseffekt aus. Welche Folgen hat es aber, wenn die Person, die den Investitionsabzugsbetrag geltend macht und die Person, die in späteren Jahren die Investition tätigt, auseinanderfallen? Über einen solchen Fall im Rahmen einer Unternehmensnachfolge hatte der BFH im aktuellen Urteil vom 10.03.2016 (IV R 14/12) zu entscheiden.
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