Der neue Investitionsabzugsbetrag hatte die Ansparabschreibung nach § 7g EStG in nach dem 17.08.2007 endenden Wirtschaftsjahren ersetzt. Rund 21 Monate danach nimmt das BMF endlich zu Zweifelsfragen Stellung, nachdem im Rahmen der Konjunkturmaßnahmen bereits die ersten gesetzlichen Änderungen eingetreten sind (vgl. BMF-Schreiben v. 08.05.2009 - IV C 6 - S 2139-b/07/10002). Nachfolgend die Regelungen zur Förderung von kleinen und mittelständischen Selbständigen unter Berücksichtigung der neuen Verwaltungsanweisung und der Verbesserungen durch die Konjunkturpakete:
Investitionsabzugsbeträge nach dem geänderten § 7g EStG können erstmals in nach dem 17.08.2007 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden (§ 52 Abs. 23 EStG). Bei kalendergleichen Wirtschaftsjahren sind die Neuregelungen somit ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden, so dass keine Ansparabschreibung mehr gebildet oder aufgestockt werden kann. Das hat folgende Nachteile:
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