Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gründe bilden das auslösende Moment, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen. Wenn eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, so ist der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen. Wenn eine Trennung nicht möglich ist, erfolgt kein Abzug. Es steht der privaten Mitveranlassung einer Israelreise, an welcher ausschließlich Religionslehrer/innen als homogene Gruppe teilnehmen, nicht entgegen, dass die Reise vom zuständigen Bistum organisiert worden ist.
Die Klägerin war Lehrerin in einer Privatschule in Trägerschaft des Bistums. Der Schulträger organisierte eine Studienfahrt nach Israel. Das Programm umfasste z.B. die Besichtigungen der Städte Jerusalem, Haifa und den Besuch mehrerer Gottesdienste. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Es gebe keinen Unterschied zu einer allgemeinen touristischen Reise.
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