Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, kommt als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Betrieb bei gekauften, geleasten und gemieteten Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Nach dieser ab dem Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Regelung wird bei Arbeitnehmern, denen kostenlos oder verbilligt ein Firmenwagen überlassen wird, der geldwerte Vorteil berechnet; bei den Gewinneinkünften erfolgt auf dieser Basis ein pauschaler Zuschlag, sofern der Pkw überwiegend geschäftlich genutzt wird (notwendiges Betriebsvermögen).
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