Kosten eines Shuttleservice, der für Arbeitnehmer zum Transfer zu einer auswärtigen Betriebsveranstaltung ohne eigenen Eventcharakter eingerichtet wurde, gehören nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kosten der Betriebsveranstaltung.
Für eine Betriebsveranstaltung im Rahmen der Ehrung von Jubilaren im Jahr 2008 sollte eine Unternehmerin Lohnsteuer nachzahlen, da die bis zum VZ 2014 geltende Freigrenze von 110 € pro Teilnehmer überschritten war. Strittig war, ob die Kosten eines zur Verfügung gestellten Shuttlebusses für die An- und Abreise der Arbeitnehmer in die Gesamtkosten mit aufgenommen werden sollten oder nicht.
Das FG Düsseldorf entschied diesen Streit zugunsten der klagenden Unternehmerin. Grundsätzlich handelt es sich bei Vorteilen, die einem Arbeitnehmer für seine Beschäftigung gewährt werden, um Arbeitslohn. Als zulässige Ausnahme gelten Sachzuwendungen des Arbeitgebers, wenn zwar eine Bereicherung des Arbeitnehmers vorliegt, diese aber im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen (vgl. z.B. BFH, Urt. v. 21.01.2010 - VI R 2/08, BFHE 228,
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