Ausgabe 6/2013
Thema der Woche vom 07.02.2013

Ist die Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?

Das FG Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 29.01.2013 - 4 K 270/11 bundesweit die erste Entscheidung in einem Klageverfahren gegen die im Jahr 2011 als Verbrauchsteuer eingeführte Kernbrennstoffsteuer getroffen. Der 4. Senat des FG ist von der Verfassungswidrigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG) überzeugt und wendet sich deshalb mit einem Normenkontrollverfahren an das BVerfG, das über die Ungültigkeit des KernbrStG entscheiden soll.

Geklagt haben die Energiekonzerne und Kernkraftwerksbetreiber E.ON und RWE, die bereits zuvor in vorläufigen Verfahren vor den FG München und Hamburg Erfolge erzielten. Der Karlsruher Versorger EnBW hatte hingegen mit einer ähnlichen Klage vor dem FG Baden-Württemberg eine Niederlage erlitten (Urt. v. 11.01.2012 - 11 V 4024/11).

1. Grundsatz

Zum 01.01.2011 - also noch vor dem Atomausstieg - war das KernbrStG vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1804 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz hatte der Bund zur Sanierung des Bundeshaushalts eine neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen eingeführt. Nach § 1 KernbrStG ist Steuergegenstand ein Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird. Die Abgabe ist eine Verbrauchsteuer i.S. der AO.