Der BFH hat verfassungsrechtliche Zweifel an der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführten und durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2009 geänderten Zinsschranke des § 8a Abs. 2 KStG. Mit Beschluss vom 13.03.2012 - I B 111/11 hat der BFH einem von einer Immobilien-AG gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegend stattgegeben. Denn es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 8a Abs. 2 dritte Alternative KStG jedenfalls insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch nicht nur Back-to-back-Finanzierungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst und damit die entsprechenden Zinsaufwendungen der Betriebsausgabenabzugsbeschränkung der Zinsschranke unterworfen werden.
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