Grundsätzlich ist die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gem. § 7 Abs. 1 EStG gleichmäßig auf den Nutzungszeitraum zu verteilen. Bei Gebäuden gilt allerdings eine abweichende Regelung nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG. Nach § 7 Abs. 5 EStG war in früheren VZ eine degressive AfA vorgesehen. Daneben ist auch die Bemessung der AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 EStG möglich. Der BFH setzt sich seiner aktuellen Entscheidung damit auseinander, ob nachträglich von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gewechselt werden kann.
Die Klägerin in dem Verfahren ist Eigentümerin eines Grundstücks, dass sie an ihren Ehemann vermietete. Es handelt sich um ein bebautes Grundstück, auf dem 1994 ein Gebäude errichtet wurde. Der Ehemann betreibt dort ein Autohaus. Auf dem Grundstück befinden sich die Werkstatt sowie Verkaufsräume und auch Außenanlagen des Autohauses.
Im Jahr 2009 baute die Klägerin einen Anbau an das bestehende Werkstattgebäude an. Außerdem überdachte sie einen Teil der Freifläche. Sie wandte dafür Herstellungskosten von insgesamt ca. 85.000 € auf.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|