Zum Arbeitslohn gehören Vorteile, wenn Arbeitnehmern aufgrund des Dienstverhältnisses Waren verbilligt überlassen werden. Dies bestimmt sich beim Kfz nach dem um 4 % geminderten Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dieser Angebotspreis ist grundsätzlich - unabhängig von Rabattgewährungen - der ausgewiesene Betrag, sofern nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.
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