Ausgabe 36/2009
Thema der Woche vom 03.09.2009

Jahreswagenbesteuerung erfolgt auf Basis günstiger Angebotspreise

Die in den unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise sind nach Ansicht des BFH nicht stets geeignet, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen (Urt. v. 17.06.2009 - VI R 18/07). Sofern ein Autohaus schon ohne Preisverhandlungen auf die UVP einen Rabatt gewährt, ist dieses geringere Angebot der Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG.

Der Urteilstenor

Zum Arbeitslohn gehören Vorteile, wenn Arbeitnehmern aufgrund des Dienstverhältnisses Waren verbilligt überlassen werden. Dies bestimmt sich beim Kfz nach dem um 4 % geminderten Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dieser Angebotspreis ist grundsätzlich - unabhängig von Rabattgewährungen - der ausgewiesene Betrag, sofern nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.