Ausgabe 43/2017
Gesetzgebung vom 24.10.2017

Kassensicherungsverordnung verkündet

Die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (sog. Kassensicherungsverordnung - KassenSichV) ist am 06.10.2017 im BGBl I 2017, 3515 veröffentlicht worden.

Die Kassensicherungsverordnung setzt auf der Verordnungsermächtigung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl I 2016, 3152) auf. Ab 2020 ist dort der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, bestehend aus einem Sicherheitsmodul, einem nichtflüchtigen Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle, verpflichtend vorgeschrieben (§ 146a Abs. 1 AO).

Dadurch soll sichergestellt werden, dass digitale Grundaufzeichnungen nicht nachträglich manipuliert werden können. Es besteht eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen, wenn eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vorhanden ist und ordnungsgemäß genutzt wird.

Mit der Kassensicherungsverordnung werden die Anforderungen des neuen § 146a AO präzisiert. Die Kassensicherungsverordnung legt fest:

  • welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung des § 146a AO umfasst sind,
  • wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung gem. § 146a AO zu erfolgen hat,
  • wie diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind,
  • die Anforderungen an eine einheitliche digitale Schnittstelle,