OLG Hamm - Urteil vom 06.02.2023
2 U 78/22
Normen:
AO § 370; BGB § 134; BGB § 139; BGB § 433; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 817 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 132/18
LG Dortmund, vom 15.12.2021

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2023 - Aktenzeichen 2 U 78/22

DRsp Nr. 2023/2919

Kaufvertrag; Nichtigkeit; Schwarzgeldabrede; Rückabwicklung

1. Ein in schriftlicher Form geschlossener Kaufvertrag, in dem der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis zum Zweicke der Steuerverkürzung wahrheitswidrig zu niedrig angegeben wird, kann gemäß § 134 BGB i. V. m. § 370 AO nichtig sein.2. Die Rechtsprechung des für Werkrecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu „Schwarzarbeitsfällen“ kann bei Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch auf das Kaufrecht zu übertragen sein.3. Ein Anspruch auf Rückforderung des geleisteten Kaufpreises kann bei Nichtigkeit des Kaufvertrages auf Grund eines Verstoßes gegen § 370 AO gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.02.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 370; BGB § 134; BGB § 139; BGB § 433; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 817 S. 2;

Gründe

I.