Umsatzsteuer auf von einer Lotsenbrüderschaft bezogene Eingangsleistungen, die sie zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Selbstverwaltungsaufgaben verwendet, kann der der Lotsenbrüderschaft zugehörige Seelotse nach anteiliger Umlegung auf ihn - auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer - nicht als Vorsteuer abziehen.
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