Ausgabe 29/2016
Thema der Woche vom 19.07.2016
BFH, Urt. v. 02.03.2016 - I R 73/14

Kein Abzug ausländischer Steuer bei missbräuchlicher Gestaltung

Einmal von Deutschland zu den Virgin Islands und zurück über den „safe haven“ einer liechtensteinischen Stiftung. Auf diese Reise schickte ein deutscher Steuerpflichtiger seine GmbH-Kapitaleinkünfte, um der deutschen Steuer zu entfliehen. Kann sich eine derartige, als missbräuchlich erkannte Gestaltung auch günstig für den Steuerpflichtigen auswirken? Wird durch die unmittelbare Zurechnung von Einkünften nach § 42 AO a.F. möglicherweise auch eine im Ausland gezahlte Dividendensteuer in Deutschland abzugsfähig? In seinem aktuellen Urteil ging der BFH diesen Fragen auf den Grund.

BFH, Urt. v. 02.03.2016 - I R 73/14

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 34c Abs. 1 EStG können festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuern auf die inländische Steuerschuld angerechnet werden, wenn die ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht. Hierzu zählen grundsätzlich auch von ausländischen Staaten erhobene Dividendensteuern.
  • Darüber hinaus bietet § 34 Abs. 3 EStG die Möglichkeit, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, die ausländische Steuer im Rahmen der Einkünfteermittlung als Aufwand abzuziehen.