Einmal von Deutschland zu den Virgin Islands und zurück über den „safe haven“ einer liechtensteinischen Stiftung. Auf diese Reise schickte ein deutscher Steuerpflichtiger seine GmbH-Kapitaleinkünfte, um der deutschen Steuer zu entfliehen. Kann sich eine derartige, als missbräuchlich erkannte Gestaltung auch günstig für den Steuerpflichtigen auswirken? Wird durch die unmittelbare Zurechnung von Einkünften nach § 42 AO a.F. möglicherweise auch eine im Ausland gezahlte Dividendensteuer in Deutschland abzugsfähig? In seinem aktuellen Urteil ging der BFH diesen Fragen auf den Grund.
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