Anschaffungskosten für Kfz, die bei einer Firmenjubiläumsfeier verlost werden, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Teilnehmerkreis so überschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer über 35 ı liegt.
Kurzfassung
Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass eine IT-Firma anlässlich ihres Firmenjubiläums eine "Hausmesse" veranstaltete, zu der nach vorheriger Anmeldung sowohl Bestandskunden als auch potentielle Neukunden eingeladen wurden. Als Gewinn bei einer Tombola wurden fünf VW Golf zum Preis von jeweils 13.200 ı verlost. Die Eintrittskarten für die Veranstaltung dienten gleichzeitig als Lose, die der jeweilige Kunde an dem Messetag durch sein persönliches Erscheinen aktivierte.
Das Finanzamt beurteilte die der Tombola zugrundeliegenden Aufwendungen (insbesondere die Anschaffungskosten der Pkw) als Geschenke an Geschäftsfreunde i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die steuerlich nur dann abziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 ı seien.
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