Kein
Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht
Sowohl
der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 21 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind objektbezogen zu prüfen.
Ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang
von (nachträglichen) Schuldzinsen mit früheren Einkünften i.S.d.
§ 21EStG ist nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zwar
ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine
Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der
Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen
ist.