FG Düsseldorf, Urt.
v. 08.08.2013 - 11 K 1705/12 E, Rev. zugelassen
Kein
Abzug von Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz
Der Anwendungsbereich
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist auch eröffnet, wenn der
Steuerpflichtige sich arbeitsvertraglich verpflichtet hat, zur anteiligen
Nutzung nach Maßgabe der betrieblichen Belange einen häuslichen
Telearbeitsplatz vorzuhalten, ohne dass daraus eine Beschränkung
der Verfügungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen über den Arbeitsplatz
am Betriebssitz resultiert.
Ein Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer
stellt nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Bankangestellten
dar, wenn bei qualitativ gleichwertiger Arbeitsleistung am Arbeitsplatz
in der Bank und im Arbeitszimmer die Tätigkeit in der Bank quantitativ
deutlich überwiegt.
FG Düsseldorf, Urt.
v. 08.08.2013 - 11 K 1705/12 E, Rev. zugelassen
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