Ausgabe 5/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 30.01.2014
FG Düsseldorf, Urt. v. 08.08.2013 - 11 K 1705/12 E, Rev. zugelassen

Kein Abzug von Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz

  1. Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist auch eröffnet, wenn der Steuerpflichtige sich arbeitsvertraglich verpflichtet hat, zur anteiligen Nutzung nach Maßgabe der betrieblichen Belange einen häuslichen Telearbeitsplatz vorzuhalten, ohne dass daraus eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen über den Arbeitsplatz am Betriebssitz resultiert.
  2. Ein Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Bankangestellten dar, wenn bei qualitativ gleichwertiger Arbeitsleistung am Arbeitsplatz in der Bank und im Arbeitszimmer die Tätigkeit in der Bank quantitativ deutlich überwiegt.
FG Düsseldorf, Urt. v. 08.08.2013 - 11 K 1705/12 E, Rev. zugelassen

Kurzfassung