Mit Urteil vom 18.12.2014 (III R 63/13) hat der BFH über die Voraussetzungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten durch eine Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses entschieden. Nach der Regelung des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG für die streitigen VZ 2009 und 2010 konnte der entsprechende Aufwand nur dann berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen auf ein Bankkonto der Betreuungsperson geleistet wurden. Das Urteil hat auch Auswirkungen auf die derzeit geltende Rechtslage.
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