NV: Die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem abgeltenden Sondertarif von 25 % ist in einem Rechtsstreit, in dem der Steuerpflichtige jene Besteuerung aus Gleichheitsgründen für die von ihm erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beansprucht, nicht klärungsfähig.
Kurzfassung
Der Kläger sah sich durch § 32d Abs. 1 EStG in seinen Grundrechten, konkret im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt, da er eine begünstigte Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar hielt. In der Konsequenz strebte er eine Besteuerung der von ihm erzielten Vermietungseinkünfte nach § 21 EStG mit einem Steuersatz von ebenfalls maximal 25 % an.
Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde, die auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt wurde, als unbegründet zurück. Die Rechtsfrage sei nicht klärungsfähig, da das Gericht im Revisionsverfahren keinen Vorlagebeschluss an das BVerfG fassen könne (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits käme es auf die Gültigkeit von § 32d Abs. 1 des EStG, der die nach Ansicht der Kläger verfassungswidrige Begünstigung von nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallenden Einkünfte aus Kapitalvermögen regelt, nicht an.
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