§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt (Folgeentscheidung zu EuGH-Urt. v. 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 und Aufgabe von BFH Urt. v. 28.05.1998 - V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307).
Kurzfassung
Der Kläger verpachtete in den Streitjahren 2010 bis 2014 verschiedene landwirtschaftliche Gebäude, darunter insbesondere Ställe. Damit eine vertragsgemäße Nutzung zur Aufzucht von Tieren durch die Pächter möglich war, wurden spezielle Vorrichtungen in die Bauwerke integriert. Es handelte sich dabei u.a .um Förderspiralen, ein Heizungs- und Lüftungssystem sowie spezielle Beleuchtungseinrichtungen.
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