Ausgabe 48/2015
Thema der Woche vom 24.11.2015
BFH, Urt. v. 16.07.2015 - III R 33/14

Kein Betriebsausgabenabzug für Dienstwagen eines nebenbei Selbständigen

Mit Urteil vom 16.07.2015 (III R 33/14) hatte der BFH über die Zulässigkeit eines Betriebsausgabenabzugs für den Firmenwagen eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der von diesem auch im Rahmen seiner nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit genutzt wurde. Hierbei wurde vom Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nutzungsbezogen bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit geltend gemacht. Der BFH erteilte diesem Vorgehen eine Absage. Dennoch kann der geldwerte Vorteil aus seiner Sicht auch anderweitig Berüchsichtigung finden.

BFH, Urt. v. 16.07.2015 - III R 33/14

Rechtlicher Rahmen

Die Überlassung eines Firmen-Pkw auch zur privaten Nutzung ist ein geldwerter Vorteil und damit lohnsteuerpflichtig. Neben dem Bruttolistenpreis im Rahmen der 1-%-Regelung sind auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit jeweils 0,03 % des Listenpreises pro Kilometer der einfachen Entfernung anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Der Urteilsfall

Der Kläger war Unternehmensberater; er erzielte im Streitjahr 2008 sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Tätigkeit. Im Rahmen seines Arbeitsvertrags wurde ihm vom Arbeitgeber ein Pkw, auch zur privaten Nutzung, überlassen.