Ausgabe 13/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 27.03.2014
FG Münster, Urt. v. 22.01.2014 - 12 K 759/13 G,F

Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen

Ausgaben für die Inanspruchnahme spiritueller Dienstleistungen zur Umsatzsteigerung stehen in keinem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb und können daher nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

FG Münster, Urt. v. 22.01.2014 - 12 K 759/13 G,F

Kurzfassung

Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck in der Rechtsform einer KG. Den von ihr beantragten Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an einen spirituellen Dienstleister begründete sie wie folgt: Immer, wenn die Umsätze schlecht liefen, habe dieser auf Bitten des Geschäftsführers der Klägerin den Kontakt zu Gott aufgenommen, damit mehr Kunden ins Geschäft kommen. Tatsächlich sei der geschäftliche Erfolg gerade in den Jahren der Wirtschaftskrise auf diese Leistungen zurückzuführen und die Klägerin habe deshalb auf kostspielige Werbemaßnahmen nahezu ganz verzichten können. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug der Kosten, weil die langjährigen Kontakte des Geschäftsführers der Klägerin zum spirituellen Dienstleister für eine private (Mit-)Veranlassung sprächen.