Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung hat ein Arbeitgeber vollumfänglich zu beweisen. Hierbei werden häufig Informationen relevant, deren Verarbeitung nach den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfolgen muss. Werden die datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, droht ein Beweisverwertungsverbot. Das Arbeitsgericht wägt hierbei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers gegen das Beweiserhebungsinteresse der Arbeitgeberseite ab. Dabei gilt: nur ein besonderes Beweisinteresse kann den Schutz des Persönlichkeitsrechts überwiegen.
In seinem Urteil vom 29.06.2023 hat das BAG der umfangreichen Rechtsprechung zu dieser Thematik eine weitere Konstellation hinzugefügt: Die Überwachungsmaßnahme erfolgte offen, und es stand ein vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers im Raum.
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