Das FG Münster hat entschieden, dass bei der beabsichtigten Anschaffung eines GbR-Anteils für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden kann.
Gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 % (50 % ab 2020) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag - IAB). Nach § 7g Abs. 7 EStG ist diese Vorschrift bei Personengesellschaften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt.
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