Die Kindergeldberechtigung erlischt grundsätzlich mit dem Ende der ersten Berufsausbildung des Kindes. Danach besteht ein Kindergeldanspruch prinzipiell nur noch, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Allerdings ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S.d. §§
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