Ausgabe 23/2016
Thema der Woche vom 07.06.2016
BFH, Urt. v. 04.02.2016 - III R 14/15

Kein Kindergeld bei mehraktiger Ausbildung

Die Kindergeldberechtigung erlischt grundsätzlich mit dem Ende der ersten Berufsausbildung des Kindes. Danach besteht ein Kindergeldanspruch prinzipiell nur noch, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Allerdings ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S.d. §§ 8 und 8a SGB IV unschädlich. Der Abschluss einer ersten Berufsausbildung stellt damit eine - nicht nur für das Kindergeld - einschneidende Zäsur dar.

BFH, Urt. v. 04.02.2016 - III R 14/15

Sachverhalt