Ausgabe 36/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 04.09.2014
FG Thüringen, Urt. v. 13.11.2013 - 3 K 366/13, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VIII R 3/14)

Kein maßgeblicher Einfluss bei beruflicher Tätigkeit i.S.d. § 32d EStG erforderlich

Eine bei der Beteiligung von mindestens 1 % an einer GmbH für die Anwendung des persönlichen Steuersatzes auf die Dividendeneinkünfte gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG zu fordernde berufliche Tätigkeit ist bei einer langjährigen Vollzeittätigkeit als Sachbearbeiterin für die GmbH anzunehmen. Eines maßgeblichen Einflusses auf unternehmerische Entscheidungen bedarf es nicht.

FG Thüringen, Urt. v. 13.11.2013 - 3 K 366/13, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VIII R 3/14)

Kurzfassung

Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wird üblicherweise Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % erhoben. Bei einer über 1%igen Beteiligung und gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die entsprechende Kapitalgesellschaft kann ausnahmsweise und auf Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG der individuelle Steuersatz herangezogen werden. Im Streitfall lehnte das Finanzamt diesen Antrag jedoch ab, da die Beteiligte (eine Sachbearbeiterin) keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausgeübt habe.