Eine bei der Beteiligung von mindestens 1 % an einer GmbH für die Anwendung des persönlichen Steuersatzes auf die Dividendeneinkünfte gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG zu fordernde berufliche Tätigkeit ist bei einer langjährigen Vollzeittätigkeit als Sachbearbeiterin für die GmbH anzunehmen. Eines maßgeblichen Einflusses auf unternehmerische Entscheidungen bedarf es nicht.
Kurzfassung
Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wird üblicherweise Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % erhoben. Bei einer über 1%igen Beteiligung und gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die entsprechende Kapitalgesellschaft kann ausnahmsweise und auf Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG der individuelle Steuersatz herangezogen werden. Im Streitfall lehnte das Finanzamt diesen Antrag jedoch ab, da die Beteiligte (eine Sachbearbeiterin) keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausgeübt habe.
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