Zu einer Ausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG und damit zu einer Berücksichtigung als Kind kommt es auch dann, wenn das Kind ein Fernstudium mit durchschnittlich 3,5 Stunden Präsenzzeit pro Woche durchführt.
Im Streitfall hatte die Mutter und Klägerin Kindergeld für ihre volljährige Tochter beantragt, die sich im Rahmen eines Fernstudiums als Tierphysiotherapeutin ausbilden lassen wollte. Die Familienkasse bemängelte das Fehlen einer zeitlich fixierten oder nachvollziehbaren Mindestorganisation der Ausbildung und lehnte den Antrag ab - zu Unrecht, wie das FG Schleswig-Holstein entschieden hat.
Unter den Begriff der Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG fällt auch eine Schulausbildung (vgl. BFH, Urt. v. 09.06.1999 - VI R 34/98, BStBl II 1999, 705). Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. BFH, Urt. v. 16.04.2002 - VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523; v. 15.07.2003 - VIII R 47/02, BStBl II 2003,
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