Die Gewährung des Pflegepauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält.
Im Streitfall hatte der Kläger für die Betreuung einer in einem Pflegeheim untergebrachten schwerbehinderten Person den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Höhe von 924 € beantragt. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil die betreute Person einerseits in einem Pflegeheim untergebracht war und andererseits die Betreuungszeit insgesamt weniger als 10 % der pflegerischen Gesamtleistung betrug.
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person erwachsen, einen Pflegepauschbetrag von 924 € geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Nach § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG muss die Pflege entweder in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder des Pflegebedürftigen erfolgen.
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