Kein rückwirkender Formwechsel, wenn bei Beschlussfassung die Einbringungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind
NV: Ein nach einem Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft an die Übernehmerin gerichteter Körperschaftsteuerbescheid ist wegen fehlender gesetzlicher Anordnung i.S.d. § 179 Abs. 1AO kein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für einen an die Gesellschafter der Überträgerin ergangenen Feststellungsbescheid.
NV: Gegenstand der Übertragung beim vorgenannten Formwechsel sind die jeweiligen Mitunternehmeranteile der Einbringenden (vgl. BFH, Urt. v. 11.07.2019 - I R 26/18, BStBl II 2022, 93).
NV: Jedenfalls zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Mitunternehmeranteile (hier: in Form des Beschlusses des Formwechsels) müssen die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 25 Satz 1, 20, 21UmwStG 2006 erfüllt sein. Daran fehlt es, wenn die Überträgerin zuvor ihren ganzen Gewerbebetrieb i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erste Alternative EStG veräußert hat.