Ausgabe 29/2017
Thema der Woche vom 20.07.2017
BFH, Urt. v. 20.03.2017 - X R 55/14

Kein Spendenabzug bei Zuwendung an kommunale Wählervereinigung

Spenden an bundesweit tätige politische Parteien werden steuerlich anders behandelt als Zuwendungen an lediglich kommunal aktive Wählervereinigungen. Für Letztere ist kein Sonderausgabenabzug möglich, sondern nur eine Berücksichtigung im Rahmen der Steuerermäßigung des § 34g EStG. Ob diese Differenzierung des Gesetzgebers mit der Verfassung übereinstimmt, hat nun der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.

BFH, Urt. v. 20.03.2017 - X R 55/14

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 10b Abs. 2 EStG können Zuwendungen an politische Parteien nach § 2 PartG bis zur Höhe von 1.650 € (Einzelveranlagung)/3.300 € (Zusammenveranlagung) jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Außerdem ist ein Abzug als Sonderausgaben nur dann möglich, wenn nicht bereits eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt wurde.
  • Technisch ist die Steuerermäßigung nach § 34g EStG vorrangig, da günstiger. Diese beträgt 50 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 825 € (Einzelveranlagung)/1.650 € (Zusammenveranlagung). Die durch § 34g EStG nicht verbrauchten Teile der Zuwendung können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  • Für politische Vereinigungen, die keinen Parteienstatus haben, scheidet der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG aus. In diesem Fall ist nur eine Berücksichtigung nach § 34g EStG möglich.

Urteilsfall