Spenden an bundesweit tätige politische Parteien werden steuerlich anders behandelt als Zuwendungen an lediglich kommunal aktive Wählervereinigungen. Für Letztere ist kein Sonderausgabenabzug möglich, sondern nur eine Berücksichtigung im Rahmen der Steuerermäßigung des § 34g EStG. Ob diese Differenzierung des Gesetzgebers mit der Verfassung übereinstimmt, hat nun der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
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