Die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben aus der Nutzung des Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind für jeden Kalendermonat pauschal mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu bemessen. Ein taggenauer Ansatz von 0,002 % des Bruttolistenpreises für die Wege eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte kommt grundsätzlich nicht in Betracht..
Kurzfassung
Freiberuflich oder gewerblich tätige Unternehmer können
Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung eines betrieblichen
Fahrzeugs für die Wege zwischen Privatwohnung und Betriebsstätte grundsätzlich
abziehen. Allerdings werden einschränkend pro Monat pauschal 0,03
% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs mit der einfachen Entfernung
nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG als nicht abzugsfähig
angesetzt. Nach Verwaltungsauffassung darf im Gegensatz zu Arbeitnehmern bei
Unternehmern auch keine taggenaue Pauschalierung mit 0,002 % des
Bruttolistenpreises durchgeführt werden (BMF-Schreiben v. 18.11.2009
- IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 2009,
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