Ausgabe 39/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 25.09.2014
FG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2014 - 11 K 1586/13 F, Rev. zugelassen

Kein taggenauer Ansatz bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben aus der Nutzung des Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind für jeden Kalendermonat pauschal mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu bemessen. Ein taggenauer Ansatz von 0,002 % des Bruttolistenpreises für die Wege eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte kommt grundsätzlich nicht in Betracht..

FG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2014 - 11 K 1586/13 F, Rev. zugelassen

Kurzfassung

Freiberuflich oder gewerblich tätige Unternehmer können Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für die Wege zwischen Privatwohnung und Betriebsstätte grundsätzlich abziehen. Allerdings werden einschränkend pro Monat pauschal 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs mit der einfachen Entfernung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG als nicht abzugsfähig angesetzt. Nach Verwaltungsauffassung darf im Gegensatz zu Arbeitnehmern bei Unternehmern auch keine taggenaue Pauschalierung mit 0,002 % des Bruttolistenpreises durchgeführt werden (BMF-Schreiben v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326).