Mit Urteil vom 11.11.2015 - V R 8/15 hat der BFH zur Frage des Rechts auf Vorsteuerabzug für Aufwendungen bei einer GmbH-Gründung entschieden. Neben den Anforderungen an eine korrekte Rechnung nach § 14, 14a UStG ist Grundvoraussetzung für den Abzug der Vorsteuer, dass überhaupt eine Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegt. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer GmbH-Gründung berechtigen auf der Stufe der sog. Vorgründungsgesellschaft grundsätzlich nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn es sich um sog. Investitionsumsätze handelt. Je nach Strukturierung einer GmbH-Gründung kann die Gefahr bestehen, dass für bestimmte vom künftigen Gesellschafter bezogene Leistungen grundsätzlich kein Vorsteuerabzug möglich ist.
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