Ausgabe 3/2023
Umsatzsteuer Aktuell vom 18.01.2023
BFH, Urt. v. 24.08.2022 - XI R 3/22

Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung

Der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung des Unternehmers ist nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ausgeschlossen, soweit es sich bei den hierfür aufgewendeten Beträgen um unverzichtbare Aufwendungen für die private Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG handelt (Anschluss an BFH, Urt. v. 16.03.2022 - VIII R 33/18, BFHE 276, 120, BStBl II 2022, 614). Es bleibt offen, ob das Abzugsverbot nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG unionsrechtskonform ist.

BFH, Urt. v. 24.08.2022 - XI R 3/22

Streitig war, ob der Kläger als Trauerredner den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Anschaffungs- und Reinigungskosten von Kleidung beanspruchen kann oder ob dem das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG entgegensteht.

Der BFH entschied, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen betreffend Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung nicht abziehbar sind.

Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Nach dem durch die Verweisung des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG in Bezug genommenen § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG erfasst das Abzugsverbot Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.