In einer - die Betriebsgrundstücke nicht umfassenden - Veräußerung von 43,53 % der Vermögensgegenstände einer insolventen Unterpersonengesellschaft, die ihrerseits mit 38 % zum Gesamtwert des Beteiligungsbesitzes eines Personengesellschaftskonzerns beiträgt, kann nach der maßgebenden funktionalen Betrachtungsweise nicht zugleich die schädliche Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen der Obergesellschaft i.S.d. § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG gesehen werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unterpersonengesellschaft führt nicht zur Aufgabe des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft.
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