Ausgabe 15/2021
Thema der Woche vom 14.04.2021
BFH, Urt. v. 08.09.2020 - X R 2/19

Keine Änderungspflicht aufgrund Mitteilung der ZfA

Rechtlicher Rahmen

Um die schrittweise Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Rentenreform 2001 und des Versorgungsniveaus durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zu kompensieren, regelt § 10a EStG in Kombination mit §§ 79 ff. EStG die steuerliche Förderung einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge (sog. Riester-Förderung). Bei der "Riester-Rente" handelt es sich um eine private kapitalgedeckte Altersvorsorge, deren Beiträge vom Staat über eine progressionsunabhängige Zulage nach Abschn. XI EStG und steuerliche Abzüge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG gefördert werden. Neben der Zulageförderung können begünstigte Steuerpflichtige ihre Altersvorsorgebeiträge jährlich bis zu 2.100 € als Sonderausgaben in der Steuererklärung im Rahmen einer Günstigerprüfung geltend machen, § 10a Abs. 2 EStG.